Führerscheinklassen
| Klasse: B | |
![]() | Kraftwagen bis max. 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und max. 8 Sitzplätze außer Führersitz und
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| Klasse: BE | |
![]() | Kraftfahrzeuge der Klasse B, mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen). Führerscheininhaber der "alten" Klasse 3 dürfen alle einachsigen Anhänger (einschließlich Hänger mit Tandem-Achsen (Achsabstand kleiner 1m)) mit Ihrem Fahrzeug ziehen. Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am Modellversuch "Begleitetes Fahren mit 17") Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig Entspricht: alter Klasse 3 |
| Klasse: A | |
![]() | Krafträder mit und ohne Beiwagen bis max. 25 kW (34 PS) und einer Leermasse von mindestens 6,25 kg pro kW, (nach 2-jähriger Fahrpraxis ohne weitere Ausbildung und Prüfung unbegrenzt) Eingeschlossene Klassen: A1, M Mindestalter: 18 Jahre Entspricht: alte Klasse 1A |
| Klasse: A Direkt | |
![]() | Direkteinstieg ab 25 Jahre für Krafträder mit und ohne Beiwagen über 25 kW (34 PS) oder einer Leermasse von weniger als 6,25 kg pro kW. Eingeschlossene Klassen: A beschränkt, A1, M Entspricht: alte Klasse 1 |
| Klasse: A1 | |
![]() | Leichtkrafträder max. 125 ccm Hubraum, max. 11 kW Motorleistung. Inhaber der Fahrerlaubnis-Klasse A1 dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur mit Leichtkrafträdern fahren, deren bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h gedrosselt ist. Mindestalter: 16 Jahre Eingeschlossene Klasse: M Entspricht: alte Klasse 1b |
| Klasse: M | |
![]() | Moped, Mokick bis max. 50 ccm und max. 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit Mindestalter: 16 Jahre Entspricht: alte Klasse 4 |
| Klasse: L | |
![]() | Zugmaschinen (Traktoren) in der Land- und Forstwirtschaft bis max. 32 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, auch mit Anhänger (dann Höchstgeschwindigkeit max. 25 km/h); Stapler, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit Mindestalter: 16 Jahre Entspricht: alte Klasse 5 |
| Klasse: T | |
![]() | Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern) |
| Klasse: MOFA | |
![]() | Mofa bis max. 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, einsitzig, max. Drehzahl 4800/Minute (Kindersitz erlaubt ab 16 Jahre) Mindestalter: 15 Jahre |
| Klasse: C1 | |
![]() | Kraftwagen mit mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse |
| Klasse: C1E | |
![]() | Kombination aus Fahrerlaubnis-Klasse C1 und Anhänger (max. 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse) Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die Gesamtmasse des Anhängers darf nicht größer sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der beiden zulässigen Gesamtmassen nicht größer als 12 t. Mindestalter: 18 Jahre. Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz mitgeführt wird. Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von D1: D1E, bei Besitz von D: DE Entspricht: alter Klasse 3 |
| Klasse: C | |
![]() | Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger bis max. 750 kg zulässige Gesamtmasse Mindestalter: 18 Jahre. Wenn die zulässige Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder Zuges mehr als 7,5 t beträgt, ist für Führer im gewerblichen Güterverkehr das Mindestalter 21 Jahre, oder 18 Jahre, wenn der Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen Grundqualifikation nach Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz mitgeführt wird. Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig Eingeschlossene Klasse: C1 Entspricht: alter Klasse 2 |
| Klasse: CE | (Lastzüge und Sattelzüge) |
![]() | Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse |
| Klasse: S | |
![]() | Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer
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| Erlaubnisfrei | |
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